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Planungsleistungen (lt. HOA)

 

Vorentwurf (13% von Vollleistung)
Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen
Erarbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages auf Basis der vom Bauherrn bekannt gegebenen Planungsgrundlagen (Lage- und Höhenplan, Ausmaße des Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauungsbestimmungen, Raum- und Funktionsprogramm) einschließlich Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen und deren Bewertung, mit zeichnerischer Darstellung in der Regel M1:200, einschließlich aller Besprechungsskizzen, Erläuterungsbericht
Grobe Kostenschätzung .

Entwurf (17% von Vollleistung)
Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfes unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbeitung, dass dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel Grundrisse, Ansichten und Schnitte M 1:100
Objektbeschreibungen mit Erläuterungen
Genauere Kostenberechnung .

Einreichung (10% von Vollleistung)
Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Erhebungen sowie Abklärungen
Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind

Ausführungsplanung (33% von Vollleistung)
Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfes unter Berücksichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der anderen an der Planung fachlichen Beteiligten (Sonderfachleute) mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben
Zeichnerische Darstellungen des Objektes als Ausführungs- und Detailzeichnung in den jeweils erforderlichen Maßstäben mit Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und textlichen Ausführungen

Kostenermittlungsgrundlagen (12% von Vollleistung)
Ermittlung der Mengen und Massen als Grundlage für die Aufstellung der Leistungsverzeichnisse, auch unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute)
Aufstellung von ausschreibungsreifen Leistungsverzeichnissen mit Leistungsbeschreibungen, positionsweise nach Gewerken, gegebenenfalls unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen
Abstimmung und Koordination der Leistungsverzeichnisse und Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute)
Ermittlung der Herstellungskosten nach ortsüblichen Preisen auf Basis der Leistungsverzeichnisse und unter Verwendung der Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) als Kostenanschlag

Künstlerische Oberleitung (5% von Vollleistung)
Künstlerische Oberleitung der Bauausführung
Überwachung der Herstellung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltung sowie letzte Klärung von funktionellen und gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung an der Schlussabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung im Einvernehmen mit der örtlichen Bauaufsicht

Technische Oberleitung (5% von Vollleistung)
Beratung und Vertretung des Bauherrn in den Belangen der Planung im Zuge der Teilleistungen Abs. (1) bis (4):
Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen mit der Planung in Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Bauherrn
Aufstellung eines Planungszeitplanes und eines Grobzeitplanes der Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes
Koordination und Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute)
Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen, sowie letzte Klärung von erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten
(Zuordnung dieser Teilleistung zu Vorentwurf 1/5, Entwurf 1/5, Einreichungsplanung 1/5 und Ausführungsplanung 2/5)

Geschäftliche Oberleitung (5% von Vollleistung)
Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche
Durchführung der Ausschreibung
Einholung der Angebote
Überprüfung und Bewertung der Angebote
klärende Gespräche mit den Bietern
Mitwirkung bei der Auftragserteilung
Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplanes
Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht
Kostenfeststellung (z.B. nach ÖNORM B1801-1)

Die angegebenen Prozentsätze für die Teilleistungen gelten im Falle einer gesamten Beauftragung!!

Örtliche Bauaufsicht (3-6% der Herstellungskosten)

Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle.
Aufstellung und Überwachung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes
Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) gemäß §2 Abs. 6, insbesondere mit nachstehenden weiteren Teilleistungen:
Überwachung und Übereinstimmung mit den Plänen, Leistungsverzeichnissen, Verträgen und Angaben aus dem Bereich der künstlerischen und technischen Oberleitung, auf Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschreibungen
Direkte Verhandlungstätigkeitmit den ausführenden Unternehmen
Örtliche Koordination aller Lieferungen und Leistungen
Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen
Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit
Führung des Baubuches
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung der an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) mit Festestellung von Mängeln und Gewährleistungsfristen
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme an den entsprechenden Verfahren
Übergabe des Bauwerkes an den Bauherren
Die Überwachung der Behebung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel ist in §5 (2) Z 14 geregelt
Die örtliche Bauaufsicht umfasst nicht die Obliegenheiten der Bauführung. Die Bestimmung des zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen zeitlichen und personellen Einsatzes obliegt dem Architekten. Inwieweit sich der Architekt persönlich an der Bauaufsicht beteiligt, bleibt ohne Einfluss auf die Honorarhöhe nach der Tabelle.
Der Architekt kann die örtliche Bauaufsicht auch nach dem tatsächlichen Aufwand vereinbaren, wobei für die Arbeitszeiten die entsprechenden zeitabhängigen Sätze anzurechnen sind. Auch in allen Fällen der örtlichen Bauaufsicht sind die Nebenkosten und die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen.

Mehrleistungen (lt. Vereinbarung)

Teilleistungen, welche gesondert oder mehrfach erbracht werden, sind nach folgenden Bestimmungen zu verrechnen:

1.Werden im Rahmen eines Gesamtauftrages im Auftrag oder mit Zustimmung des Bauherren mehrere Vorentwürfe oder Entwürfe nach ähnlichen oder gleichen Anforderungen angefertigt, so wird das Teilhonorar für den ersten ganz, für die weiteren mit je der Hälfte berechnet. Abänderungen des Vorentwurfes bis zur Genehmigung durch den Bauherren gelten nicht als zweiter Vorentwurf und sind daher nicht gesondert zu verrechnen.

2.Werden im Rahmen eines Gesamtauftrages im Auftrag oder mit Zustimmung des Bauherrn mehrere Vorentwürfe oder Entwürfe nach verschiedenen Anforderungen angefertigt, sowie werden die Teilhonorare für jeden besonders berechnet.

3.Wird das Bauwerk weder unter der künstlerischen noch unter der technischen Oberleitung des Architekten durchgeführt, so ist ein Zuschlag von 5% des Honorars für die volle Planungsleistung gesondert zu verrechnen.

4.Werden Änderungen von Plänen nach deren Genehmigung durch den Bauherrn über dessen Veranlassung bzw. durch Ereignisse im Baugeschehen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, erforderlich, so ist die Mehrleistung nach dem Zeitaufwand zu berechnen.

5.Zusatzleistungen zu Teilleistungen gemäß §§ 3 und 4.

6.Lautet ein Auftrag nur auf Überprüfung von Abrechnungen, so ist das Honorar hierfür nach dem Zeitaufwand zu verrechnen.

Werden im Rahmen des Gesamtauftrages im Auftrag oder mit Zustimmung des Bauherren Zusatzleistungen erbracht, so ist vor Erbringung dieser Leistungen mit dem Bauherrn Einvernehmen über die Honorierung herzustellen.

Als Zusatzleistungen gelten insbesondere:

1.Grundlagenermittlung
Klärung von Aufgabenstellung, Beratung zum Leistungsbedarf, Formulierung von Entscheidungshilfen, Zusammenfassung der Ergebnisse
Bestandsaufnahme (z.B. Durchführung von Vermessungen, Aufmaß und Erstellung von Plänen des Bestandes), Standortanalyse, Betriebsplanung
Aufstellung eines Raumprogramms, Aufstellung eines Funktionsprogramms
Prüfung der Umwelterheblichkeit und Prüfung der Umweltverträglichkeit

2.Zusätzliche Planungsleistungen
Ergänzung der Planungsgrundlagen auf Grund besonderer Anforderungen
Anfertigung von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle
Erstellung von Unterlagen oder Mitwirkung an der Erarbeitung von Unterlagen zur Erlangung von behördlichen Angaben oder Festlegungen vor dem baubehördlichen Genehmigungsverfahren entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Bebauungsbestimmungen, Bebauungsgrundlagen u.dgl.)
Erstellung von Unterlagen oder Mitwirkung an der Erarbeitung von Unterlagen zur Erlangung von behördlichen Genehmigungen (Betriebsanlagengenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung, eisenbahnrechtliche Genehmigung u. dgl.)
Änderung der Planungsergebnisse infolge von Umständen die der Architekt nicht zu vertreten hat
Aufstellung von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsgruppen
Prüfung und Anerkennung von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute) auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (Werkzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten u.dgl.), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den Herstellungskosten nicht erfasst sind
Prüfung der Schalungspläne bzw. Bewehrungspläne sowie der Ausführungspläne der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute)

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